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Cyber Resilience Act & Maschinenverordnung: Was Maschinenbau und OT-Betreiber jetzt wissen müssen

Ein Mann hält einen Vortrag vor einer Gruppe. Er zeigt auf einen großen Bildschirm, auf dem eine Präsentation mit Diagrammen und Text zu sehen ist.

Dieser Beitrag richtet sich an Maschinenbauer, Komponentenhersteller, OT-Betreiber sowie Compliance- und Security-Verantwortliche, die wissen wollen, was der Cyber Resilience Act (CRA) und die neue EU-Maschinenverordnung ((EU) 2023/1230) für ihre Maschinen und Anlagen konkret bedeuten.

Er fasst die zentralen Inhalte unseres Webinars „OT Security Days – CRA & Maschinenrichtlinie in der OT“ vom 8. Juli 2026 zusammen. In dem Webinar übersetzten Björn Griese (Weidmüller, Industrial-Cybersecurity-Arbeitskreise VDMA und ZVEI/ZVMI) und Dr. Matthias Orthwein (Jurist, SKW Schwarz Rechtsanwälte), moderiert von Rainer Baeder (Orange Cyberdefense), dies in eine praxisnahe Handlungsgrundlage: Welche Fristen gelten, welche Anforderungen kombinieren sich aus beiden Regelwerken und was bedeutet das für Bestandsmaschinen?

Die vollständige Aufzeichnung finden Sie hier.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zwei Regelwerke, ein Ziel: Die EU-Maschinenverordnung (MVO) gilt ab 20. Januar 2027 und bringt erstmals explizite Cybersecurity-Anforderungen für Maschinen. Der Cyber Resilience Act (CRA) ergänzt das aus Sicherheitsperspektive für neu in Verkehr gebrachte Maschinen ab 11. Dezember 2027.
  • Schwachstellenmanagement gilt schon früher: Ein zentraler CRA-Teilbereich – das Schwachstellenmanagement inklusive Meldepflichten – gilt bereits ab 11. September 2026, ausdrücklich auch für Bestandsmaschinen.
  • Bestandsschutz mit Tücken: Reiner Weiterbetrieb einer Maschine löst keine neuen Pflichten aus. Doch sobald eine „wesentliche Veränderung“ an Software, Steuerung, Netzwerk, Fernwartung oder Firmware vorgenommen wird, gilt die Maschine rechtlich als neu hergestellt. Wer sie verändert, wird wie ein Hersteller behandelt.
  • Acht kombinierte Kernanforderungen: Aus MVO und CRA gemeinsam leiten sich acht konkrete technische Anforderungen ab, von sicheren Schnittstellen bis zur sicheren Datenlöschung. Diese sind risikobasiert anzuwenden und zu dokumentieren.
  • Feste Meldefristen: Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schweren Sicherheitsvorfällen gelten 24 Stunden für die Erstmeldung, 72 Stunden für die Detailmeldung und 14 Tage für den Abschlussbericht, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen.

Warum betrifft der Cyber Resilience Act jetzt auch den Maschinenbau?

Am 29. Dezember 2025 wurden über 30 Windkraftwerke und Solaranlagen in Polen Ziel eines Cyberangriffs. Zusätzlich betroffen waren große Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Umspannwerke und Netzübergabepunkte. Björn Griese ordnet den Vorfall im Webinar als „eine der ersten destruktiven Cyberattacken auf den Energiesektor in EU und NATO“ ein. Der Angriffsweg begann mit klassischen Phishing-Mails, die kompromittierte Benutzerkonten und darüber legitimierte Fernzugänge zu den Umspannwerken lieferten.

„An dieser Stelle war die Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht für den Remote Access konfiguriert und damit war es dann durch die einfache Phishing-Attacke den Angreifern möglich, hier die Anlagen lahmzulegen.“ Björn Griese, Weidmüller

Bemerkenswert ist die Ursache: keine ausgeklügelte technische Schwachstelle, sondern eine schlicht fehlende Absicherung des Fernzugriffs. Genau an diesem Punkt setzen CRA und Maschinenverordnung an. Sie verlangen von Herstellern, Angriffsflächen wie Fernwartungszugänge von vornherein abzusichern, statt sich auf nachträgliche Maßnahmen der Betreiber zu verlassen.

Der Cyber Resilience Act betrifft dabei nicht nur klassische IT-Produkte. Seine Meldepflichten für Schwachstellenmanagement gelten bereits ab dem 11. September 2026 und ausdrücklich auch für Bestandsmaschinen. Presseberichte bestätigen, dass viele deutsche Maschinenbauer darauf noch nicht vorbereitet sind: Ein Großteil der relevanten harmonisierten Normen ist laut Marktberichterstattung erst für Ende 2026 oder 2027 geplant, was eine Compliance-Lücke entstehen lässt (Quelle: produktion.de, „Cyber Resilience Act: Warum Firmen investieren müssen“; siehe auch den CRA-Themenhub des VDMA).

„Die Absicherung der Maschine alleine reicht für die Regularien nicht aus.“ Björn Griese, Weidmüller

Übergeordnetes Leitprinzip beider Gesetze ist „Safety first, safety by design“: Cybersecurity wird nicht als separates IT-Thema behandelt, sondern als integraler Bestandteil der Maschinensicherheit. Wie sich diese regulatorische Logik zu bestehenden Pflichten für Bestandsanlagen verhält, etwa im Betreiberrecht, ordnet unser Beitrag zu TRBS 1115-1: Anforderungen und Herausforderungen für die OT-Cybersecurity ein.

Was ist der Unterschied zwischen der EU-Maschinenverordnung und dem Cyber Resilience Act?

„Maschinen sollten heutzutage eben nicht mehr irgendwo nur rumstehen und irgendwo einen Stecker haben, wo man Strom anschließt und dann war es das.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Beide Regelwerke überlappen sich inhaltlich stark, blicken aber aus unterschiedlichen Richtungen auf dieselbe Maschine. Die EU-Maschinenverordnung ((EU) 2023/1230) löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und stammt aus der klassischen Safety-Perspektive: Sie schützt Personen vor physischen Gefahren durch eine Maschine. Neu ist, dass sie dabei erstmals ausdrücklich auch Cybersecurity-Anforderungen enthält, weil digitale Manipulation heute zu physischen Gefahren führen kann.

Der Cyber Resilience Act blickt umgekehrt von der Security-Seite auf das Produkt: Er adressiert Angriffsflächen von Produkten mit digitalen Elementen, unabhängig davon, ob es sich um eine Maschine handelt. Eine ausführliche Einordnung, wie sich diese neue horizontale Cybersecurity-Regulierung zu anderen Rahmenwerken wie IEC 62443 verhält, finden Sie in unserem Beitrag zum OT-Cybersecurity-Standard IEC 62443.

Für den Geltungsbereich der Maschinenverordnung ist entscheidend, ob ein Produkt bewegliche Teile und ein eigenes Antriebssystem besitzt. Rein durch Mensch oder Tier angetriebene Systeme gelten nicht als Maschine, mit einer Ausnahme: Hebesysteme fallen trotzdem darunter. Der CRA setzt dagegen zwei kumulative Bedingungen voraus: ein digitales Element (z. B. ein Mikrocontroller) und eine Verbindung zu einem anderen Gerät oder Netzwerk.

Björn Griese veranschaulicht den Unterschied am Beispiel eines Taschenrechners: Er besitzt zwar einen Mikrocontroller, aber keine Schnittstelle – weder USB noch Netzwerk – und fällt damit nicht unter den CRA. Mit einem USB- oder Netzwerkanschluss wäre das anders. Wichtig dabei: Auch eine indirekte Verbindung reicht bereits aus.

„‘Wir sind ja offline, das reicht.‘ Das ist egal, das Gesetz gilt trotzdem.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Damit widerlegt Orthwein einen verbreiteten Irrtum: Auch eine Maschine, die „nur“ mit der eigenen Steuerungseinheit verbunden und nicht direkt am Internet angeschlossen ist, kann in den Anwendungsbereich des CRA fallen. Neu ist zudem, dass erstmals auch eigenständige Software, etwa Desktop-Konfigurationssoftware zur Erstellung von Konfigurationsdateien, unter den CRA fällt und künftig eine eigene CE-Erklärung benötigt. Wie sich diese neue Produktklasse „Software“ zu bestehenden regulatorischen Pflichten wie NIS2 für die operationelle Technologie verhält, ist ein Thema, das Unternehmen zunehmend parallel bearbeiten müssen.

Welche Anforderungen ergeben sich aus MVO und CRA kombiniert?

Aus der Zusammenführung beider Regelwerke leitet Dr. Matthias Orthwein im Webinar acht konkrete Kernanforderungen ab, die für eine „cybersichere Maschine“ gelten. Die zentrale Leitfrage dahinter: Was passiert, wenn die digitale Verbindung der Maschine wegfällt oder korrumpiert wird? Die folgende Tabelle fasst die acht Anforderungen kompakt zusammen:

 

Anforderung

Kurzbeschreibung

1. Sichere Schnittstellen

Netzwerk, Funk und Fernwartung müssen unabhängig vom Übertragungsweg abgesichert sein.

2. Zugriffsschutz

Nur berechtigte Personen, Systeme oder Datendienste dürfen sicherheitsrelevante Änderungen vornehmen.

3. Schutz vor Manipulation

Schutz der Maschine und ihrer Daten vor (un)beabsichtigter Korruption.

4. Sichere Voreinstellungen

Keine Auslieferung mit unsicheren Standardpasswörtern (EU-Ziel, u. a. mit Blick auf Consumer-Beispiele wie Staubsaugerroboter).

5. Updatefähigkeit

Sicherheitslücken müssen behebbar sein. Over-the-Air ist nicht zwingend, die grundsätzliche Update-Möglichkeit muss aber bestehen.

6. Logging/Protokollierung

Nachvollziehbar dokumentieren, wer wann welche Konfiguration oder Komponente verändert hat.

7. SBOM & Firmware-Kontrolle

Kenntnis aller verbauten Software-/Firmwarekomponenten inkl. Version (Software Bill of Materials).

8. Sichere Datenlöschung

Alte, nicht mehr sichere Konfigurationen und Passwörter müssen dauerhaft und sicher löschbar sein.

 

 

Alle acht Anforderungen gelten dabei nicht pauschal, sondern risikobasiert.

„Bei den ganzen Anforderungen, die hier aufgestellt sind, gilt immer das Prinzip: basierend auf dem Risiko.“ Björn Griese, Weidmüller

Ist eine Komponente beispielsweise so tief im Inneren der Maschine verbaut oder vom Netzwerk aus gar nicht erreichbar, besteht für sie kein relevantes Risiko. Dann müssen nicht alle acht Maßnahmen in voller Tiefe umgesetzt werden. Entscheidend ist aber: Diese risikobasierte Entscheidung muss in der Risikobeurteilung dokumentiert werden, um sie im Schadensfall belegen zu können. Ein „das war für uns nicht relevant“ ohne Dokumentation reicht nicht aus.

Wie schützt man Maschinen praktisch nach dem Defense-in-Depth-Prinzip?

Für die praktische Umsetzung empfiehlt Björn Griese das aus der IT-Security bekannte Defense-in-Depth- bzw. „Zwiebelschalenmodell“ mit drei Maßnahmenebenen:

  1. Unternehmensebene: Security-Management und Security-Policies (z. B. Passwortgestaltung) sowie physischer Schutz, wie bspw. Zugangskontrolle zu Schaltschränken mit echten Schließsystemen statt dem „Standardschaltschrankschlüssel“, den jeder Handwerker in der Hosentasche hat.
  2. Netzwerkebene: Segmentierung in Zonen und Kanäle/Konduits, ein durchdachter Remote-Zugriff sowie Monitoring, z. B. über ein Intrusion Detection System, und Verschlüsselung vertraulicher Datenübertragungen.
  3. Komponentenebene: Nutzer- und Rechteverwaltung, keine Standardpasswörter, sichere Firmware-Updates, verschlüsselte Datenablage (Secure Data) und Secure Logging – Funktionen, die Komponentenhersteller bereitstellen, die aber aktiv genutzt werden müssen.

Auf Netzwerkebene beschreibt Griese eine typische Architektur: Enterprise-Netzwerk (mit Internetanbindung und Firewall) → DMZ (als „Marktplatz“ für Kunden- und Lieferantenzugriffe) → Industrial-/Managed-Switch-Ebene mit VLAN-Segmentierung → OT-/Maschinennetzwerk, weiter abgesichert durch Firewalls. Eine Zone bündelt Komponenten mit gleichem Sicherheitsniveau, ein Kanal/Konduit definiert den erlaubten Datenfluss zwischen Zonen. Empfohlen wird konsequentes Whitelisting statt Blacklisting.

Ein zentraler Praxispunkt betrifft die Platzierung von Router und Firewall: innerhalb oder außerhalb der Maschine. Viele Maschinenbauer gingen bisher davon aus, dass die Maschine ohnehin in einem geschützten Netzwerk des Betreibers läuft und zusätzlicher Schutz überflüssig sei.

„Das ändert sich jetzt durch den CRA, weil der CRA sagt: Ich muss hier sämtliche Risiken meiner Schnittstellen bewerten.“ Björn Griese, Weidmüller

Ein Industrie-PC mit Windows innerhalb der Maschine hat oft sehr viele offene Dienste und Ports. Eine vollständige Risikobewertung „von außerhalb“ wird dadurch praktisch unmöglich. Die Lösung: den Router in die Maschine verlegen und dort nur tatsächlich benötigte Dienste und Ports konfigurieren. Das reduziert die Angriffsfläche deutlich und macht sie überhaupt erst bewertbar.

Auch WLAN-Access-Points sollten am Router statt am Switch angeschlossen werden, denn WLANs sind laut Griese ein besonders leichtes Angriffsziel:

„Auch wenn die WLANs über WPA2 oder sogar WPA3 abgesichert sind, haben die WLANs für den Angreifer den Vorteil, dass ich noch nicht mal in die Fabrikhalle hinein muss. Ich kann mich mit meinem Auto, mit meinem Van vor die Werkshalle auf die Straße stellen, wenn das WLAN so lange reicht und kann darüber versuchen, ins WLAN zu kommen.“ Björn Griese, Weidmüller

Dr. Matthias Orthwein ergänzt, dass Risiken nicht nur von gezielten Angreifern ausgehen:

„Na ja, wir sind ja nur Mittelständler, bei uns kommt doch kein chinesischer Geheimdienst und der will doch gar nicht bei uns rein. Das mag so sein, aber es geht ja nicht nur um den gezielten Angreifer.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Als Beispiel nennt er die Reinigungskraft, die versehentlich ein Netzwerkkabel zieht. Besonders kritisch sieht Orthwein die OT-Backup-Lücke vieler Unternehmen:

„Die IT hat tolle Backups, die IT hat tolle Backup-Policies. Aber wer es nicht hat: Das ist die Produktions-Software, die Maschinen-Software, der OT-Bereich und das darf nicht sein. Da muss sich was ändern.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Gilt das auch für Bestandsmaschinen? Was bedeutet „wesentliche Veränderung“?

Reines Betreiben einer bereits vorhandenen Maschine löst zunächst keine neuen Pflichten aus. Die auslösenden Rechtsbegriffe sind „in Verkehr bringen“, „bereitstellen“ und „in Betrieb nehmen“, nicht der fortlaufende Betrieb selbst. Bestehende Maschinen dürfen also grundsätzlich unverändert weiterlaufen.

Sobald jedoch wesentliche Veränderungen an Software, Steuerung, Netzwerk, Fernwartung oder Firmware vorgenommen werden, gilt die Maschine rechtlich als neu hergestellt.

„Selbst die Bestandsmaschine, die nur rumsteht, wird in dem Moment, wo ich anfange, wesentliche Veränderungen an Software, Steuerung, Netzwerk, Fernwartung, also insbesondere auch Firmware, zu machen, so betrachtet, als wenn es eine neu hergestellte Maschine wäre.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Wer eine solche wesentliche Veränderung durchführt – auch als Betreiber –, wird rechtlich wie ein Hersteller behandelt: mit vollen Dokumentations-, CE- und Risikobewertungspflichten. Als neu gilt zum Beispiel auch der nachträgliche Einbau einer KI-Funktion, die vorher nicht vorhanden war.

Eine wichtige Ausnahme gibt es beim CRA: Reiner Eigenverbrauch, Eigenbau oder Eigenanwendung, also ein Betreiber baut oder verändert eine Maschine ausschließlich für den eigenen Gebrauch, fällt nicht unter den CRA. Die Maschinenverordnung gilt in diesem Fall jedoch weiterhin, sofern die Sicherheit der Maschine betroffen ist.

Auch die Lieferkette ist relevant: Identische Ersatzteile, die Funktion oder Sicherheit der Gesamtmaschine nicht verändern, sind unkritisch. Neue Komponenten dagegen, etwa solche, die erstmals eine digitale Schnittstelle einführen, können selbst als eigenständige unvollständige Maschine, Sicherheitsbauteil oder CRA-Produkt gelten. Verändert eine neue Komponente eine Schnittstelle oder eröffnet neue Angriffswege, ist das eine wesentliche Veränderung, und der Betreiber wird dadurch selbst verantwortlich. Entscheidend ist dabei stets die Gesamtbetrachtung der Maschine, nicht die isolierte Konformität eines Einzelteils. Aus lauter nicht CE-konformen Komponenten kann eine sichere Maschine entstehen, wenn übergeordnete Schutzmechanismen die Risiken adressieren und das dokumentiert ist.

Unabhängig von geplanten Veränderungen gilt: Ab 11. September 2026 müssen auch unveränderte Bestandsmaschinen verpflichtend in das Schwachstellenmanagement einbezogen werden.

Welche Dokumentations- und Nachweispflichten kommen auf Hersteller zu?

Die technische Dokumentation muss der Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden können. Sie geht nicht automatisch an Kunden. Dazu gehören unter anderem: die Beschreibung der Maschine inklusive bestimmungsgemäßer Verwendung (auch des Security-Umfelds), der innere Aufbau, eine Risikobewertung, Entwurfs- und Designunterlagen, das Verfahren zur Schwachstellenbehandlung sowie Test- und Prüfberichte. Getrennt davon steht die Kundendokumentation: bestimmungsgemäße Verwendung, vorhersehbarer Fehlerfall inklusive möglicher Sicherheitslücken sowie sichere Verwendung, Wartung und Instandsetzung.

Ein zentrales Element ist die SBOM (Software Bill of Materials): eine Liste aller Softwarekomponenten mit Version, im Standardformat z. B. CycloneDX. Sie muss nicht veröffentlicht, aber der Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage bereitgestellt werden können.

„Der Haftung kann ich nur entgehen, indem ich zeige, dass ich es richtig gemacht habe.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Bei der CE-Konformitätsbewertung unterscheiden sich CRA und Maschinenverordnung im Detail. Beim CRA reicht für rund 90 Prozent der Produkte, und damit für fast alle Maschinen, eine Hersteller-Selbsterklärung.

„Das gilt tatsächlich für 90 Prozent der Produkte und damit auch eigentlich für fast alle Maschinen, dass hier eine Hersteller-Selbsterklärung ausreichen kann.“ Björn Griese, Weidmüller

Der CRA unterscheidet dabei Klasse 1 (z. B. Router, Switches, benötigt eine im EU-Amtsblatt veröffentlichte harmonisierte Norm, um die Selbsterklärung zu ermöglichen) und Klasse 2 (benötigt zwingend eine zertifizierte Drittstelle). Bei der Maschinenverordnung ist eine Selbsterklärung nur für sehr einfache Maschinen möglich. Die meisten Maschinen fallen unter „Teil B“ und benötigen eine harmonisierte Norm; fehlt diese, ist eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle nötig. Welche technischen Normen konkret als harmonisiert gelten werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Das ist ein Grund mehr, sich frühzeitig an etablierten Frameworks wie dem in unserem Beitrag zum OT-Cybersecurity-Standard IEC 62443 beschriebenen Ansatz zu orientieren.

Der CRA-Support-Zeitraum für Sicherheitsupdates ist unabhängig von der Gewährleistung. Der Gesetzgeber erwartet üblicherweise mindestens fünf Jahre Support ab Erstinbetriebnahme der konkreten Maschine. Rainer Baeder bringt den grundlegenden Rollenwechsel auf den Punkt:

„Früher war quasi der Anwender für das Thema Security zuständig. Jetzt ist der Hersteller für das Thema Security plötzlich zuständig.“ Rainer Baeder, Orange Cyberdefense

Welche Fristen gelten für Schwachstellenmeldungen?

Hersteller müssen Zuständigkeiten für Schwachstellen im eigenen Unternehmen festlegen und Meldekanäle auf der eigenen Webseite veröffentlichen, inklusive der Möglichkeit zur anonymen Meldung. Ab dem 11. September 2026 ist zudem konkret gefordert: Eingang von Meldungen im Ticketsystem dokumentieren und eine Erstbewertung zu Echtheit, Ausnutzbarkeit, betroffenen Produkten und Impact durchführen.

Für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle gilt ein eigenes, verpflichtendes Meldeportal mit festen Fristen. Im Webinar von Orthwein mit der DSGVO-Meldelogik verglichen:

 

Meldeschritt

Frist

Kontext

Erstmeldung

24 Stunden ab Kenntnis

Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schweren Sicherheitsvorfällen; Kalenderstunden, nicht Werktage

Zweite, detaillierte Meldung

72 Stunden ab Kenntnis

Vertiefte Einschätzung nach der Erstmeldung

Abschlussbericht

14 Tage

Bei schweren Sicherheitsvorfällen etwas mehr Zeit

Rückmeldung an Melder

5 bzw. 10 Arbeitstage

BSI-Erwartung (technische Richtlinie, nicht direkt Gesetzestext)

Öffentliche Offenlegung

90 Tage

Bei regulären, nicht aktiv ausgenutzten Schwachstellen

 

„Wenn ich am Heiligabend um mittags um 12 Kenntnis habe, muss ich innerhalb von 24 Stunden am ersten Feiertag reagieren.“ Dr. Matthias Orthwein, SKW Schwarz Rechtsanwälte

Diese Fristen gelten unabhängig von Wochenenden und Feiertagen. Das ist ein Punkt, den Unternehmen bei der Prozessplanung häufig unterschätzen. Björn Griese empfiehlt, Security Advisories im maschinenlesbaren CSAF-Format (Common Security Advisory Framework) zu veröffentlichen und nennt als Praxisbeispiel den eigenen Weidmüller-Prozess: Meldung sowohl über die eigene Webseite als auch über CERT@VDE, die zentrale deutsche Meldeplattform, damit Kunden eine einheitliche Anlaufstelle haben.

Was sollten Maschinenbauer, Komponentenhersteller und Betreiber jetzt konkret tun?

Für Maschinenbauer und Hersteller

  • Security/Safety by Design: Cybersecurity von Anfang an mitdenken, nicht nachträglich als Add-on entwickeln.
  • Router in die Maschine integrieren: statt auf ein „vertrauenswürdiges Netzwerk“ des Betreibers zu vertrauen. Das reduziert die Angriffsfläche und erleichtert die eigene Risikobeurteilung.
  • Keine unsicheren Standardpasswörter: wirksamen Mechanismus zur Passwortänderung bei Erstinbetriebnahme vorsehen oder wirksam dokumentieren.
  • SBOM führen und pflegen (z. B. im CycloneDX-Format) und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde bereitstellen.
  • Meldekanäle einrichten: eigene Webseite und z. B. CERT@VDE, inklusive anonymer Meldemöglichkeit und veröffentlichter Policy.
  • Alle Fristen operationalisieren: 24 Std./72 Std./14 Tage Meldefristen, 5/10 Arbeitstage Rückmeldung, 90-Tage-Offenlegungsfrist.

Für Komponentenhersteller

  • Eigenständige Software prüfen: auch Konfigurationstools können unter den CRA fallen und eine eigene CE-Erklärung benötigen.
  • Standardfunktionen bereitstellen: Nutzer-/Rechteverwaltung, sichere Firmware-Updates, verschlüsselte Datenspeicherung, sicheres Logging.
  • Konformitätsstatus klären: ob eine neue digitale Komponente selbst als unvollständige Maschine, Sicherheitsbauteil oder CRA-Produkt gilt.

Für OT-Betreiber

  • Physischen Zugang sichern: echte Schließsysteme statt Standardschaltschrankschlüssel.
  • Netzwerksegmentierung konsequent umsetzen: klares Zonen-/Kanal-Konzept mit Whitelisting statt Blacklisting.
  • OT-Backups etablieren: eigene Backup-/Restore-Mechanismen für Produktionssoftware, nicht nur für IT-Systeme.
  • Nachweise aktiv einfordern: CE-Erklärung, technische und Kundendokumentation sowie SBOM vom Hersteller anfordern und aufbewahren.
  • Eigene Veränderungen prüfen: bei Zusammenbau, Erweiterung oder Nachrüstung klären, ob man dadurch selbst zum „Hersteller“ wird.

Für den strukturierten Aufbau eines belastbaren OT-Security-Programms, unabhängig vom regulatorischen Anlass, lohnt sich der Blick in unsere Beiträge zu OT-Cybersecurity-Governance als Schlüsselelement für den Schutz kritischer Infrastrukturen und zum OT-Cybersecurity-Program-Setup: Leitfaden zur effektiven Implementierung. Beide zeigen, wie sich einzelne Compliance-Anforderungen wie die hier beschriebenen in ein nachhaltiges, unternehmensweites Sicherheitsprogramm einbetten lassen, anstatt Insellösungen für einzelne Gesetze zu bauen.

Fazit: Wer jetzt anfängt, vermeidet in Zeitdruck zu geraten

Cyber Resilience Act und EU-Maschinenverordnung verschieben die Verantwortung für Cybersecurity spürbar in Richtung Hersteller und sie tun das mit konkreten, überprüfbaren Fristen. Für Maschinenbauer, Komponentenhersteller und OT-Betreiber bedeutet das: Wer jetzt anfängt, Netzwerksegmentierung, Dokumentation und Schwachstellenmanagement strukturiert aufzubauen, vermeidet, kurz vor dem 11. September 2026 oder dem 20. Januar 2027 in Zeitdruck zu geraten.

Besonders wichtig ist das Verständnis für „wesentliche Veränderungen“: Auch scheinbar unkritische Nachrüstungen an Bestandsmaschinen können dazu führen, dass Betreiber rechtlich zu Herstellern werden. Das gilt der Fokus auf den vollen Pflichtenkatalog aus Dokumentation, Risikobewertung und CE-Kennzeichnung.

„Wir haben nicht mal 10 Prozent an der Oberfläche gekratzt von dem, was da tatsächlich noch alles drinsteckt.“ Rainer Baeder, Orange Cyberdefense

Wie Rainer Baeder am Ende des Webinars einordnet, ist mit diesem Überblick nur ein Bruchteil der praktischen Details abgedeckt. Wer tiefer einsteigen möchte, findet auf der Übersichtsseite der OT Security Days weitere Webinare und Workshops von Orange Cyberdefense zum Thema OT-Security, inklusive vertiefender Praxisformate, die konkret in die technische Umsetzung von Maschinenverordnung und CRA einsteigen.

Häufig gestellte Fragen zum Cyber Resilience Act & Maschinenverordnung

Müssen wir für bestehende Anlagen CRA-Nachweise beim Hersteller einfordern?

Eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer fragte im Webinar genau das. Dr. Matthias Orthweins Antwort: Der CRA gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen ab dem 11. Dezember 2027. Für heute schon bestehende Maschinen müssen Hersteller aktuell noch keine CRA-Nachweise vorlegen. Alles, was danach eingekauft, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, muss die entsprechenden Nachweise mitbringen. Als Betreiber ist es dennoch sinnvoll, sich vom Hersteller frühzeitig alle verfügbaren Nachweise geben zu lassen. Im Schadensfall muss der Betreiber belegen können, dass er die Maschine bestimmungsgemäß verwendet hat, gestützt auf die vom Hersteller mitgegebene Dokumentation.

Muss der Hersteller technisch erzwingen, dass Standardpasswörter geändert werden?

Nein, es gibt keine zwingend vorgeschriebene technische Lösung. Der Hersteller muss aber nachweisen, wie er das Problem adressiert – etwa durch eine technische Zwangsänderung bei Erstinbetriebnahme oder eine dokumentierte Anweisung an den Nutzer. Entscheidend ist laut Orthwein, dass der gewählte Weg tatsächlich wirksam ist: Reine Dokumentation ohne echten Effekt reicht nicht aus. Björn Griese ergänzt, dass es wahrscheinlich sei, dass Hersteller künftig bei Inbetriebnahme ein neues Passwort verlangen, da Standardpasswörter generell nicht mehr erlaubt sind.

Betrifft der Cyber Resilience Act auch KI-Anwendungen in Maschinen?

Ja. Der CRA betrifft KI-Anwendungen. Neu ist zudem, dass die Maschinenverordnung erstmals überhaupt KI-Anwendungen ausdrücklich einbezieht – mit Anforderungen an die dokumentierte, cyberresilienzgesicherte Verwendung von KI. Das schließt laut Orthwein auch die Frage nach der Herkunft eines eingesetzten KI-Modells ein, etwa ob es von einem chinesischen Anbieter wie DeepSeek stammt oder ob andere Optionen gewählt werden sollten.

Was zählt rechtlich als „wesentliche Veränderung“ einer Bestandsmaschine?

Als wesentliche Veränderung gelten Eingriffe an Software, Steuerung, Netzwerk, Fernwartung oder Firmware, auch der nachträgliche Einbau einer vorher nicht vorhandenen KI-Funktion zählt dazu. Sobald eine solche Veränderung vorgenommen wird, gilt die Maschine rechtlich als neu hergestellt und wer die Änderung durchführt, wird wie ein Hersteller mit vollem Pflichtenkatalog behandelt, unabhängig davon, wie alt die Maschine ursprünglich ist.

Reicht eine Selbsterklärung für die CE-Kennzeichnung aus?

Das hängt vom Regelwerk und vom Produkt ab. Beim CRA reicht für rund 90 Prozent der Produkte, und damit für fast alle Maschinen, eine Hersteller-Selbsterklärung. Bei der Maschinenverordnung ist eine Selbsterklärung dagegen nur für sehr einfache Maschinen möglich; die meisten Maschinen benötigen eine harmonisierte, im EU-Amtsblatt veröffentlichte Norm oder, falls diese fehlt, eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle.

Was bedeutet „digitales Element“ im Sinne des Cyber Resilience Act?

Ein digitales Element im Sinne des CRA ist typischerweise ein Mikrocontroller oder eine andere Komponente mit Software-Ausführungsfähigkeit. Für die Anwendbarkeit des CRA muss zusätzlich eine – auch indirekte – Verbindung zu einem anderen Gerät oder Netzwerk bestehen. Ein Produkt mit Mikrocontroller, aber ganz ohne Schnittstelle, fällt dagegen nicht unter den CRA.

Wie lange müssen Hersteller Sicherheitsupdates für Maschinen bereitstellen?

Der CRA-Support-Zeitraum ist unabhängig von der Gewährleistung. Der Gesetzgeber erwartet üblicherweise mindestens fünf Jahre Sicherheitssupport ab Erstinbetriebnahme der konkreten Maschine – nicht der gesamten Produktreihe, die selbst deutlich älter sein kann. In vielen Fällen wird die tatsächliche Supportdauer länger sein; die genaue Dauer legt der Hersteller je Maschine fest.

Was unterscheidet eine Zone von einem Kanal (Konduit) im Defense-in-Depth-Modell?

Eine Zone bündelt Komponenten mit demselben Sicherheitsniveau, die gemeinsam durch dieselben Schutzmaßnahmen abgesichert werden. Ein Kanal (Konduit) definiert dagegen den erlaubten, kontrollierten Datenfluss zwischen zwei Zonen – typischerweise über eine Firewall, die per Whitelisting nur die tatsächlich benötigten Dienste und Ports freigibt.

Rainer Bäder

Senior Buisness Development Manager
Orange Cyberdefense

Über den Autor

Rainer Bäder ist CISO und Senior Business Development Manager bei Orange Cyberdefense Germany und verfügt über langjährige Erfahrung in der Cyber- und OT-Security. Sein Schwerpunkt liegt auf der Absicherung industrieller Anlagen und kritischer Infrastrukturen, insbesondere nach Standards wie ISA/IEC 62443. Durch seine tiefgehende Expertise in Vulnerability- und Risk-Management, ISMS (ISO 27001), SIEM, SOC-Architekturen sowie Network- und Cloud-Security unterstützt er Unternehmen dabei, robuste Sicherheitsstrategien für Operational Technology zu entwickeln und umzusetzen. In seiner Rolle verbindet er technisches Know-how mit strategischem Business Development und gilt als anerkannter Experte für OT-Security und ganzheitliche Sicherheitsarchitekturen.

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